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geschrieben von Reiner  am 31.05.2001 um 19:43:19 - als Antwort auf: Re: Erster Kontakt mit den Gesetzeshütern von Klaus
Als Antwort auf: Re: Erster Kontakt mit den Gesetzeshütern von Klaus am 31. Mai 2001 01:56:22:

Also dann etwas ausführlicher zum Thema :

wenn jemand nackt durch den Wald läuft, so könnte folgende Rechtsnorm aus dem bundeseinheitlichen Strafgesetzbuch zutreffen :

1. § 183 Exhibitionistische Handlungen

"Ein Mann der eine andere Person durch eine exhib. Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe ......"
der Täter will sein gegenüber durch Zeigen seiner Geschlechtsteile schockieren, um sich selbst zu erregen. Wenn jemand durch den Wald läuft, weil er dadurch ein besonderes Gefühl der Freiheit oder ä. erfährt, trifft dies nicht zu.
Somit Ende der Prüfung § 183 StGB

2. § 183 a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses

"Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird ......"
bei dieser Vorschrift muß es das Ziel des Täters sein, ein sog. Ärgernis zu erregen. ( Beispiel : Flitzer im Fußballstadion )
Auch diese Vorschrift trifft nicht zu. Wenn man nackt in seinem Garten liegt schon gar nicht, da der eigene Garten nicht öffentlich ist.
Ergebnis : auch dieser Paragraph ist nicht anwendbar.

Darüber hinaus gibt es keine Vorschrift im StGB, die auf Deinen Sachverhalt zutreffen könnte. Einige Städte haben jedoch in ihren Stadtverordnungen Vorschriften, die zutreffen könnten. Die wären dann mit einem geringen Bußgeld ahnbar.( Einfach beim Ordnungsamt nachfragen )

Man muß sich jedoch darüber im Klaren sein, dass man beim Nackt-durch-den-Wald laufen sich auf eine Gradwanderung begibt. Schnell könnte man auf die Idee kommen, unser Nacktwanderer hätte andere Motive. Dies muss die Polizei dann prüfen, wenn die Geschädigte einen entsprechenden Antrag stellt. Aus diesem Grund waren die Beamten wahrscheinlich auch bei Dir zu Hause, nämlich um Deine Personalien festzustellen und um Deine Motivation zu überprüfen.

Festzustellen bleibt, dass sich die moralischen Vorstellungen in den letzten Jahren stark verändert haben und diese Vorschriften nicht mehr zeitgemäß sind. Ein Richter müsste m.M. nach dies berücksichtigen und dürfte hier niemals Strafbarkeit annehmen ( außer in Bayern vielleicht )

mfG
Reiner
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12.05.2012 15:33: Die Betreiber, Administratoren, Moderatoren und Werbepartner so wie Sponsoren dieses Forums distanzieren sich ausdrücklich vom Inhalt dieses Beitrags und machen sich diesen zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise zu eigen.
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